AGB

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für zwischen JP- Service und dem Kunden ~ geschlossene „Verträge“. Vertragspartner ist dabei JP-Service angeführt ist. Auch die Kontaktdaten (Adresse Telefonnummer, Emailadresse) entnehmen Sie bitte den jeweiligen Begleitdokumenten. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung der AGB

Diese AGB bilden die Vertragsgrundlage insbesondere für die Beauftragung unserer Dienstleistungen.

1 Kunden können sowohl Verbraucher als auch Unternehmer sein. Verbraucher sind Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (.KSchG), die Keine Unternehmer sind Unternehmer ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher „Tätigkeit mag sie auch nicht auf » Gewinn. Gerichtet sein, für die der gegenständliche Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört. Der Vertragsabschluss sowie anfällige Änderungen oder Ergänzungen dieser bedürfen der Schriftform.

1 Vertragsabschluss Offline und per E-Mail

2.1. Unsere Offerte enthaften eine Beschreibung entsprechenden Leistungsumfanges, der Leistungsdauer sowie etwaiger Mitwirkungspflichten des Kunden.

2.2. Der Vertragsabschluss erfolgt mit Unterzeichnung des Offert-Blattes(Angebot) und Übermittlung an JP- Service

2.3. JP- Service ist an Offerte 10 Tage lang gebunden.

4. Vertragslaufzeit bei Dienstleistungsverträgen

1. Sofern zwischen den Parteien nicht die einmalige Dienstleistungserbringung bzw eine bestimmte Laufzeit vereinbart wird, wird der Dienstleistungsvertrag unbestimmte Zeit abgeschlossen*

2.Sofern die Parteien keine besonderen Kündigungsfristen vorsehen, kann der auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Dienstleistungsvertrag sowohl vom Kunden als auch von uns unter Einhaltung einer 3Monatigen Frist zum Monatsletzten schriftlich ordentlich gekündigt werden. Ein außerordentliches Kündigungsrecht bleibt davon unberührt.

5. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang für Hausbetreuungs-Leistungen

1. JP- Service erbringt dem Kunden die die vertraglich vereinbarten Leistungen im Zusammenhang mit der Hausbetreuung- Darunter fallen je nach Vertrags Inhalt Hausbetreuung, Hausreinigung und Grünflächenpflege

2. Nicht umfasst sind Leistungen im Zusammenhang mit dem Winterservice. Diese richten sich nach den spezifischen Bestimmungen im Punkt Winterdienst.

5.2. Grünflächenbetreuung

5-2.1. Im Rahmen der Grünflächenbetreuung erbringt JP- Service die vom Kunden ausgewählter Dienstleistungen, wie – je nach Vertragsinhalt Rasenmähen, Heckenschneiden und Gartenarbeiten.

5.2.2. Bei Inanspruchnahme der Grünflächenbetreuung können sowohl der Kunde als auch wir den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum 1.1.des Folgejahres schriftlich ordentlich kundigen. Sohin muss der Kunde die Kündigungserklärung bis spätestens 1.12- absenden.

5.2.3. Gegenüber Unternehmern gilt folgendes Uns trifft weder eine Prüf- noch eine Warnpflicht, falls vom Kunden Erde und/oder Saatgut beigestellt werden. Ferner trifft uns keine Haftung für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass sich der von uns zu bearbeitende Untergrund noch nicht vollständig gesetzt hat Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen

5.2.4. Kunden sind verpflichtet Pflanzen, die sich auf von uns zu bearbeitenden Flächen befinden und nicht entfernt werden sollen zu kennzeichnen bzw. uns solche hinzuweisen.

5.3. Hausbetreuung / Hausreinigung

5.3.1. Im Rahmen der Hausbetreuung / Hausreinigung erbringt JP- Service Dienstleistungen zu den vom Kunden ausgewählten Arbeiten (Reinigung von Böden, Stiegenhäusern, Fensterbänken).

5.3.2- Soweit nicht anders vereinbart, werden die vertraglichen Leistungen an Werktagen zwischen 07:00 Uhr und 18:00 Uhr erbracht

5.3.3, Fällt der für die Reinigung vorgesehene Tag auf einen Feiertag, wird die Reinigung in der jeweiligen Woche an einem anderen Werktag durchgeführt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren die Parteien die Leistungserbringung an Wochenenden. Feiertagen und bei Nacht (ab 20:00 bis 5:00) erhöht sich das Entgelt pro Stunde um 100 % Der Kunde wird bei Abschluss des Vertrages auf diese Mehrkosten hingewiesen.

5.3.4. Das vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche, jedoch nicht auf sonstige Verschmutzungen. Unter sonstigen Verschmutzungen sind insbesondere ekelerregende Verschmutzungen, giftige und gesundheitsgefährdende – Verschmutzungen, Verschmutzungen nach Durchführung von Bauarbeiten und Verschmutzungen die mit Speziallösungsmitteln behandelt werden müssen. zu verstehen. Kosten die aus einer allenfalls (Meo-digen Evaluierung nach dem Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG) entstehen sind im vereinbarten Entgelt nicht enthaften. Sofern diese notwendig sein sollte, wird JP- Service den Kunden auf diese Umstände sowie auf die Höhe der Kosten vorab hinweisen und erst nach der Zustimmung <des Kunden mit der Leistungserbringung starten.

5.3.5

 

 

6. Besondere Bestimmungen und Leistungsumfang

Für das Winterservice

1. Allgemeines

6.1.1. JP- Service hat die im Vertrag angeführten vom Kunden überprüften Verkehrsflächen in der vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres (Winterperiode) von Schnee zu reinigen und bei Vorherrschen von Glatteis zu bestreuen. Vertragsverhältnis wind für eine unbestimmte Anzahl von Winterperioden abgeschlossen. Wir und der Kunde sind jeweils unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt das Vertragsverhältnis per 1.8. Schriftlich zu kündigen. Sohin muss der Kunde Kündigungserklärung bis spätestens 31.7. absenden. Falle des Vertragsabschlusses nach dem *1. Oktober haften wir nur dann, wenn vertragsgemäß bereits zur Leistungserbringung* verpflichtet waren.

6.1.2. Die Betreuung der vertragsgegenständlicher* Verkehrsflächen erfolgt in dem vertraglich bzw. in dem aus den nachstehenden Klauseln ersichtlichen Umfang, wobei JP- Service aufgrund der notwendigen Personalorganisation und -ausstattung drei Werktage nach Vertragsabschluss

angebotene Zusatzleistungen sind dabei gesondert zu angebotene Zusatzleistungen sind dabei gesondert zu vereinbaren.

6.1.3. JP- Service ist zur Beseitigung der Ursachen, die zur Bildung von Eis (durch undichte Dachrinnen etc), der Ablagerung von Schnee oder Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet Dies gilt auch für Schneewechten und die Eisbildung auf Dächern diese sind von einem Fachunternehmen zu Gleiches gilt für die Entfernung von Schnee und/oder Eis nach Abgang einer Dachlawine.

6.1.4. JP- Service ist nicht verpflichtet, im Zuge der Betreuung unbegehbare, verstellte oder sonstige unzugängliche Verkehrsflächen zu reinigen.

6.1.5- Für den Fall, dass keine Zusatzleistung vereinbart wurde, erfolgt die übliche Betreuung(Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer) längstens innerhalb von acht Stunden ab Beginn des belagsbildenden Niederschlages wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von vier bis sieben Stunden durchgeführt““? wird. Auf die Arbeitsweise, Zeit und Ausführung der Reinigungsarbeiten hat der Kunde keinen Einfluss.

6.1.6. Eine vollständig schneefreie Räumung der Verkehrsfläche ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen JP- Service ist daher nicht verpflichtet, die zu reinigenden Verkehrsflächen zur Gänze schneefrei zu machen.

6.2. Besondere Bestimmungen

6.2.1. Glatteis: Als Streumaterial werden zulässige Auftau- und abstumpfende Streumittel verwendet. Der Kunde erklärt sich mit der Nutzung einverstanden. Die Betreuung (Räumung und/oder Streuung bei Vorherrschen von Glatteis) erfolgt entsprechend der Wettersituation (abhängig von der Niederschlagsmenge und der Niederschlagsdauer)

Längstens innerhalb von acht Stunden ab Belagsbildung, wobei die Betreuung bei Bedarf in Intervallen von vier bis sieben Stunden durchqeführt wird.

6.2.2. Extremsituationen: Im Falle des Vorherrschens von wetterbedingten Extremsituationen (höherer Gewalt)» wie insbesondere bei extremer) Niederschlagsmengen und andauerndem, gefrierenden Regen, Schneeverwehungen, extremen Schneemengen, durch diesen wetterbedingter* Umständen verursachter Zusammenbruch des Verkehrs ist weder eine termingerechte Räumung, noch die Einhaltung des oben genannten Intervalls geschuldet Das Winterservice wird in diesen Fällen spätestens 4 Stunden nach Beendigung und/oder des Verkehrs wieder aufgenommen.

6.2.3. Innenflächen: Innenflächen sind Verkehrsflächen, die der Räumungsverpflichtung Hof- und Parkflächen. Die Betreuung solcher Flächen nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Ist aufgrund der zu räumenden Schneemengen notwendig, verringert sich die vereinbarungsgemäß zu räumende Fläche dementsprechend. Ein Anspruch auf Reinigung von Innenflächen, die zur Zeit des Einsatzes nicht zugänglich sind, besteht nicht Parkplätze und Eine Verpflichtung zur händischen Nachbearbeitung (z.B. zwischen abgestellten Fahrzeugen) ist grundsätzlich nicht gegeben und muss gesondert vereinbart werden.

6.2.4. Die Streusplittentfernung wird von JP- Service entsprechend den einschlägigen, behördlichen Vorschriften und jedenfalls am Saisonende durchgeführt.

6.2.5. Es wird keine Haftung für unabwendbare Schäden übernommen , die durch Salzstreuung oder Schneepflug einsatz entstehen können.

7. Entgelt und Zahlungsbedingungen

7.1- Die von uns bekanntgegebenen Preise sind grundsätzlich Tagespreise. Sofern zusätzliche Liefer-, Versand-, Verpackungs- oder sonstige Kosten wie Anfahrtskosten anfallen, werden wir den Kunden darüber vor Abgabe seines Angebots oder seiner Annahme des Vertrages entsprechend informieren. Sofern diese zusätzlichen Kosten im Voraus nicht vernünftigerweise berechnet werden können, gibt JP- Service die Art der Preisberechnung oder das Anfallen zusätzlicher Kosten an.

7.2. Das vereinbarte Entgelt ist entsprechend den Feststellungen (Prozentsatz der Erhöhung und Wirksamkeit) der Unabhängigen Schiedskommission beim BMWFJ für Leistungen der Denkmal- Fassaden- und Gebäudereiniger wertgesichert Diese Entscheidungen werden von der WKO veröffentlicht. Wir sind gegenüber Unternehmern zur Anpassung zu Ende eines jeden Monats berechtigt und werden den Kunden diesfalls verständigen. Gegenüber Konsumenten werden wir das Entgelt mit Ablauf eines jeden Vertragsjahres automatisch anpassen und den Kunden diesfalls verständigen; dies gilt gleichermaßen für Entgelterhöhungen, als auch für Entgeltsenkungen. Für die Entgeltanpassung im Zusammenhang mit unserer Grünflächenbetreuung werden wir das Entgelt zum 1.1. des Kalenderjahres anpassen, bei Winterservicedienstleistungen an 1.7

7.3. Sofern nichts anders vereinbart wurde, sind unsere Forderungen» ab dem Rechnungsdatum binnen 14 Tagen fällig. Für Winterdienstservice ist das Entgelt für jeweils folgende Winterperiode nach Rechnungslegung zur Vorauszahlung fällig.

7.4. Ist bezüglich der Entrichtung des Entgeltes Teilzahlung vereinbart tritt die Fälligkeit der jeweiliger» Teilzahlung ohne weitere Mahnung ein.

7.5- Bei einer Mehrheit von Liegenschaftseigentümern, die gemeinsam Vertragspartner sind, haften dies für die vertraglichen Verpflichtungen solidarisch.

7.6. Der Anspruch auf Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig und besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus umständen unterbleiben müssen, auf die JP- Service keinen Einfluss hat (zB. Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, Ausbleiben von Niederschlag usw.).

Bei Winterservicediensten wird ein gewährter Einführungsrabatt lediglich für die erste Saison gewährt und entfällt im darauffolgenden Jahr. Ein allenfalls gewährter Rabatt im Zusammenhang mit einem zusätzlich abgeschlossenen Vertrag wird nur gewährt. Bei Beendigung des weiteren Vertrages fällt ein allenfalls im Zusammenhang gewährter Rabatt bezüglich des Winterserviceentgeltes mit dem Stichtag der Beendigung des weiteren Vertrages weg. Mehrjahresrabatte sind von Unternehmern anteilig zurückzuzahlen, wenn der Vertrag aus welchem Grund immer – vorzeitig aufgelöst wird.

7.8. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

7.9. Der Unternehmer hat ein Recht auf Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.

7.10. Ist der Kunde Unternehmer, ist er nicht zur Zurückbehaltung von Zahlungen berechtigt. Ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht von Verbrauchern bleibt dadurch unberührt.

7.11. Am Arbeitsort muss – je nach Bedarf eine Entnahmemöglichkeit für Wasser und Strom zur Verfügung gestellt werden. Die Kosten des Wasser und Stromverbrauches der für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Maschinen und Gerate gehen auf Kosten des Kunden.

7.12. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Winterbetreuungsvertrages ist JP- Service berechtig mindestens 50% des vereinbarten Entgeltes (für Planung, Schulung und entgangenen Gewinn) bis zum Zeitpunkt der nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit sowie allenfalls darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen.

8. Widerrufsrecht

8.1. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG. Hat er das Recht diesen Vertrag binnen vierzehn ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

8.4. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet“

9. Ausnahmen vom Widerrufrecht

9.1. Der Kunde hat in den in § 18 FAGG aufgezählten Fällen kein Rücktrittsrecht

9.2. Insbesondere hat der Kunde gemäß (§•18FAGG) in folgenden Fällen kein Rücktrittsrecht :

Bei Verträgen über Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind; e) Bei Verträgen über dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiter», bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich zu einem Besuch zur Ausführung dieser Arbeiten aufgefordert hat.

10. Kennzeichnung durch JP- Service

10.1. Zur Kennzeichnung der von JP- Service betreuten Liegenschaften gestattet der Kunde die Montage von Firmenschildern an Hauswänden. Zäunen usw.

11. Gewährleistung

11.1. Gegenüber Verbrauchern gelten bei Mängeln unserer Leistungen die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

11.2. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Leistungen, insbesondere das Objekt nach Abnahme bzw Beendigung der Dienstleistung auf Richtigkeit und sonstige Mängelfreiheit zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat er diese binnen angemessener Frist. Spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu rügen. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtlich Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Hat der Unternehmer innerhalb der Rügefrist keine Mängel gerügt, gilt die Dienstleistung als abgenommen und entfallen damit sämtliche Ansprüche wie zB Gewährleistung, Irrtumsanfechtung oder Schadenersatz wegen einer später behaupteten Abweichung (§ 377 UGB).

11.3. Bei Unternehmern leisten wir für Mängel der Dienstleistung zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Verbesserung oder Austausch.

11.4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, erbringt JP- Service die Dienstleistungen mit entsprechender Sorgfalt ohne dass ein bestimmter Erfolg geschuldet ist

12. Haftung

12.1. JP- Service haftet nach Maßgabe der folgenden punkte grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemäße Dienstleistungserbringung im vereinbarten Umfang.

12.2. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen. Gleiches gilt gegenüber Verbrauchern mit der Maßgabe dass wir für die leicht fahrlässige Verletzung von unseren vertraglichen Hauptpflichten dennoch unbeschränkt haften.

12.3. Gegenüber Unternehmern ist auch der Ersatz von Folgeschäden, insbesondere bei Vertust von übergebenen Schlüsseln, die Teil einer Schließanlage sind und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden, ausgeschlossen.

12.4. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit von Menschen und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz haftet JP- Service ungeachtet der vorherigen Bestimmungen jedoch unbeschränkt

12.5. Unternehmer haben das Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu beweisen und Schadenersatzansprüche innerhalb von einem Jahr ab Leistungserbringung oder Gefahrenübergang geltend zu machen.

12.6. Ist der Kunde Unternehmer, so sind allfällige Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen, es sei denn der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

12.7. Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Winterservice haftet JP- Service außerdem nicht für Ereignisse, die sich auf bereits vertragsgemäß geräumten, aber nachträglich durch Dritte (zB. einparkende Autos, Straßenräumgerate, spielende Kinder usw.), verunreinigten schnee- oder eisbedeckten Flächen ereignen. JP- Service schuldet somit nicht die Überwachung der Flächen nach erfolgter Leistungserbringung. JP- Service trifft weiters keine Haftung für Beschädigungen an Bodenflächen jeglicher Art die allenfalls durch den ortsüblichen Einsatz von Räumgeräten (maschinell oder händisch) entstehen.

Wetters haftet JP- Service nicht für Ereignisse, die auf das Verhalten des Kunden, uns nicht zurechenbaren Dritten oder auf höhere Gewalt (zB. Zusammenbruch Verkehrs, extreme Schneemengen zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, Ereignisse, aus denen JP- Service haftbar werden könnte (Körperverletzungen von Passanten und Beschädigungen, die mit den Betreuungsarbeiten im Zusammenhang stehen etc.) nach Bekanntwerden unverzüglich an JP- Service zu melden und bei der Feststellung des Sachverhaltes Hilfe zu leisten.

12.8. Der Kunde ist außerdem verpflichtet, Einfassungen von Grünanlagen und Abgrenzungen zu nicht zu räumenden Flächen, die bei Schneelage nicht eindeutig erkennbar sind, deutlich zu kennzeichnen. JP- Service haftet weder für Schäden an nicht gekennzeichneten Flächen, Grünanlagen und Abgrenzungen noch für Schäden, die durch zulässiger Weise verwendete Auftau- und abstumpfende Streumittel allenfalls verursacht werden. JP- Service ist auch nicht verpflichtet, Streugut aus Grünflächen zu entfernen.

13. Schlussbestimmungen

13.1- JP- Service ist berechtigt Subunternehmer mit der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung zu beauftragen.

13.2. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kauf rechts. Wenn Sie Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in der EU sind genießen Sie außerdem Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts Ihres Aufenthaltsstaates.

13.3. Für Verträge mit Unternehmern gilt Folgendes: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch unberührt. Anstelle der Bestimmungen hierdurch unberührt Anstellt der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen traten solche, die der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommen, aber zulässig und wirksam sind.

13.4. Gegenüber Unternehmern ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht.

Kündigung:

Bei Ganzjahresbetreuung mit Winterdienst mit 3 monatiger kündigungsfrist bei allen anderen Verträgen 3 monatige kündigungsfrist an jedem 1. im Monat.

AGB. JP- Service, Stand 11/2021